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Ausbildungsmaßnahmen zum sicheren Umgang mit landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen

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Publié le 30 octobre 2024

Ausbildungen zum sicheren Umgang mit landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen

In den letzten Monaten gab es vermehrt widersprüchliche Aussagen über die Verpflichtung, den Sinn und den Umfang von sicherheitsrelevanten Ausbildungsmaßnahmen in der Landwirtschaft, insbesondere in Bezug auf den sicheren Umgang mit landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen so wie sie seit 1994 in der Gesetzgebung vorgesehen sind.

Die Landwirtschaftskammer möchte darauf hinweisen, dass Stand heute, der sogenannte „Traktorsicherheitsschein“ in der Form wie er aktuell angeboten wird, nicht obligatorisch ist.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Betriebsleiter die gesetzliche Pflicht haben für die Ausbildung und regelmäßige Auffrischung der Kenntnisse der Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu sorgen und entscheiden müssen, wie sie dieser Verpflichtung nachkommen.

Die Ausbildung und die regelmäßige Auffrischung der Kenntnisse können innerbetrieblich oder bei einer luxemburgischen oder ausländischen Ausbildungsstelle erfolgen und sollten durch eine Bewertung (theoretischer Test und/oder praktische Evaluierung) des Teilnehmers abgeschlossen und schriftlich dokumentiert werden, um diese u.a. bei etwaigen Kontrollen nachweisen zu können.

Im Zuge der aktuellen Bestrebungen der landwirtschaftlichen Organisationen, der Verwaltungen als auch der Händler für landwirtschaftliche Maschinen, den Betrieben in puncto Arbeitssicherheit und Rechtssicherheit Hilfestellung zu geben, ist es uns wichtig, hier einige Punkte klarzustellen, spezifisch zum Thema Sicherheitsscheine für landwirtschaftliche Maschinen.

Aus dem Arbeitsgesetzbuch und spezifisch aus der großherzoglichen Verordnung über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer geht hervor, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, seine Arbeitnehmer bei gefährlichen Arbeiten bzw. im Umgang mit gefährlichen Maschinen auszubilden. Dies betrifft dementsprechend nur angestellte Mitarbeiter, Praktikanten und Auszubildende.

Die Association d’assurance accident (AAA) empfiehlt des Weiteren und erachtet es als sinnvoll, diese Mindestvorschriften auch für sämtliche Versicherte gemäß dem Sozialgesetzbuch (Familienmitglieder, Verwandte, Nachbarn, gelegentliche Aushilfen, …), die im weitesten Sinne in landwirtschaftlichen Betrieben tätig sind, anzuwenden.

Im Rahmen der Commodo-Gesetzgebung wird diese Ausbildungspflicht auf alle Personen erweitert, die Hebegeräte benutzen, welche unter diese Gesetzgebung fallen und eine Betriebserlaubnis seitens Arbeitsminister benötigen. In diesem Sinne sind im Rahmen der Landwirtschaft Hoflader, Teleskoplader, Schlepper mit Frontlader, usw. betroffen, insofern sie mit u.a. Greifwerkzeugen, Spießen oder Palettengabeln zum Heben von Lasten oder Personen benutzt werden (ausgenommen die Schüttgutverladung).

Aktuell wird jedoch die diesbezügliche Gesetzgebung bezüglich Hebegeräte überarbeitet und mit der Landwirtschaftskammer diskutiert.

Im Rahmen des Zivilrechts ist der Besitzer einer Arbeitsmaschine mitverantwortlich dafür, dass diese im Falle einer Benutzung unter meiner Verantwortung – sei es durch mich selbst oder durch andere Fahrer – fachgerecht und kompetent bedient wird.

Zusätzlich zu den in den geltenden Commodo-Vorschriften enthaltenen Angaben zum Mindestinhalt der Schulungen, können auch in der zur Maschine gehörenden Gebrauchsanweisung Details zur Schulung angegeben sein Darüber hinaus obliegt es dem Arbeitsgeber sowie dem Betriebsleiter in Eigenverantwortung Art und Umfang der Ausbildung festzulegen.

Hilfestellung bei der Umsetzung bieten hierzu die bestehenden Empfehlungen als auch die zukünftige und überarbeitete Empfehlung „R16 Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau“ der AAA. In diesen Empfehlungen werden verschiedene Themen, unter anderem spezifische Ausbildungsprogramme zum sicheren Umgang mit Arbeitsmaschinen sowie Fahrzeugen für landwirtschaftliche Tätigkeiten aufgezeigt.

Fazit

Als Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebes und Betreiber von Arbeitsmaschinen hat man dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrer mit ihren Maschinen fachgerecht arbeiten und diese sicher bedienen können. Dies betrifft angestellte Mitarbeiter, sowie auch nicht angestellte Fahrer.

 

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