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Wer gilt ab 2025 noch als aktiver Landwirt?

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Publié le 10 octobre 2024

Wer gilt ab 2025 noch als aktiver Landwirt?

Auf anstehende Änderungen vorbereitet sein

Anforderungen laut Agrargesetz

Das „neue“ Agrargesetz hat die meisten landwirtschaftlichen Beihilfen an den Status des aktiven Landwirts gekoppelt und dabei eine Reihe von Übergangsbestimmungen formuliert. Dem Datum vom 1. Januar 2025 kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Doch zunächst zur Definition „Aktiver Landwirt“. Folgende Anforderungen stellt das Agrargesetz:

  1. Der Betrieb muss eine der folgenden Mindestflächen bewirtschaften:
    • 3 ha Landwirtschaft, 50 Ar Baumschule, 30 Ar Obstbau, 25 Ar Gemüseanbau oder 10 Ar Weinbau
  2. Der Betriebsleiter muss eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung vorweisen können (mind. CATP- bzw. DAP-Diplom):
    • Diese Anforderung gilt nicht für Personen, die beim Inkrafttreten des neuen Agrargesetzes (d.h. im Antragsjahr 2023) bereits Empfänger mind. einer landwirtschaftlichen Beihilfe waren.
    • Für alle anderen Personen soll dieses Kriterium erst ab dem 1.1.2028 appliziert werden (eine entsprechende Gesetzesänderung befindet sich derzeit auf dem Instanzenweg).
    • Neben einer abgeschlossenen landwirtschaftlichen Ausbildung werden auch Ausbildungen in einem mit der Landwirtschaft verwandten Beruf („métier apparenté“) anerkannt (ebenfalls mind. CATP- bzw. DAP-Diplom).
    • Alternativ zur abgeschlossenen landwirtschaftlichen Ausbildung kann der Nachweis erbracht werden (z.B. über eine entsprechende Bescheinigung des CCSS), dass der Betriebsleiter bereits über mind. 2 Jahre landwirtschaftliche Berufserfahrung auf Vollzeitbasis verfügt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Betriebsleiter eine abgeschlossene Ausbildung vorweisen kann (mind. CATP- bzw. DAP-Diplom) und dass die landwirtschaftliche Berufserfahrung unter der Verantwortung/Anleitung eines Dritten erworben wurde (dies kann z.B. ein Elternteil oder der Ehepartner sein, sofern diese Person vorher Betriebsleiter war).
  3. Der Betriebsleiter muss beim CCSS als landwirtschaftlich Selbstständiger („indépendant agricole“) angemeldet sein.
  4. Der Betriebsleiter muss jünger als 72 Jahre sein:
  5. Dieses Kriterium wird erst ab dem 1.1.2025 appliziert.
  6. Der Betriebsleiter darf keine Altersrente beziehen:
    • Dieses Kriterium wird erst ab dem 1.1.2025 appliziert.
    • Altersrenten, die bereits vor dem Inkrafttreten des Agrargesetzes (am 11.8.2023) gewährt wurden, werden dabei nicht berücksichtigt.

Im Falle einer Gesellschaft muss mind. ein Gesellschafter die Bedingungen 2 bis 5 erfüllen (zusätzlich zur Mindestfläche, die auf Betriebsebene bewertet wird).

Anerkennung der fachlichen Qualifikation

Zusätzlich zu den oben bereits beschriebenen, und im Agrargesetz definierten Alternativen, besteht noch die Möglichkeit, auf Basis einer belegbaren Praxiserfahrung nachträglich ein offizielles Diplom zu erwerben. Dies gilt generell für alle Ausbildungen, die in Luxemburg angeboten werden, also auch für die landwirtschaftliche Ausbildung inkl. Gartenbau (z.B. DAP- oder DT-Diplom). Die dafür vorgesehene Prozedur heißt „Validation des acquis de l’expérience (VAE)“ (Anerkennung erworbener Kompetenzen) und unterliegt dem Bildungsministerium. Informationen hierzu erhalten Sie auf dessen Internetseite (www.men.public.lu; Rubrik „Bildungssystem“ – „Berufsausbildung“) oder bei der Landwirtschaftskammer.

Ein entsprechender Antrag ist dabei jedoch nur zulässig, wenn die berufliche und/oder außerberufliche Erfahrung mind. 3 Jahre (oder 5.000 Stunden) beträgt. Dies kann durchgehend oder mit Unterbrechungen sein. Die Erfahrung muss zudem in direktem Zusammenhang mit der gewünschten Qualifikation stehen. Ist dies alles der Fall, besteht prinzipiell die Möglichkeit, diese Erfahrung offiziell anerkannt zu bekommen. Eine Kommission, in der u.a. auch die Landwirtschaftskammer vertreten ist, entscheidet darüber, dies auf Basis eines umfangreichen, vom Antragsteller zusammengestellten Dossiers.

Die VAE-Prozedur bietet sich einerseits natürlich für all jene an, die Wert auf ein offiziell anerkanntes Diplom legen. Zum anderen hat sie den Vorteil, dass sie explizit auch die Anerkennung außerberuflicher (also nicht über das CCSS belegbarer) Erfahrung vorsieht. Die Prozedur ist allerdings aufwändig, da die Belege erbracht werden müssen, dass die Kompetenzen, die normalerweise über die schulische Ausbildung vermittelt werden, tatsächlich vorhanden sind. Dies wird auch von der zuständigen Kommission geprüft.

Wenn die vom Agrargesetz vorgesehene minimale landwirtschaftliche Berufserfahrung von 2 Jahren auf Vollzeitbasis nicht vorliegt und, bedingt durch betriebliche Umstände (z.B. Todesfall des Betriebsleiters), nicht mehr erworben werden kann, kann die VAE-Prozedur u.U. die einzige Möglichkeit sein, die Anforderungen des Agrargesetzes bezüglich der Mindestqualifikation zu erfüllen. Das erlangte Diplom muss dafür, wie bereits geschrieben, mindestens dem Niveau DAP entsprechen. Auf Grund der u.U. recht langen Prozedur ist es ratsam, sich so früh wie möglich über die genauen Modalitäten eines VAE-Antrags zu informieren.

Was ändert sich am 1. Januar 2025?

Wie eingangs beschrieben, werden einige Kriterien des Agrargesetzes erstmalig am 1.1.2025 angewendet (Bezug einer Altersrente, Altersgrenze). Folgende Fallbeispiele behandeln Situationen, die den Verlust des Status „Aktiver Landwirt“ nach sich ziehen.

Fallbeispiel 1: Der Betriebsleiter war vor dem 11.8.2023 bereits Empfänger einer Altersrente.

Der Betriebsleiter behält den Status „Aktiver Landwirt“ bis zum Erreichen des Alters von 72 Jahren. Ist der Betriebsleiter z.B. am 1.1.2025 72 Jahre alt (oder älter), verliert er zum 1.1.2025 den Status „Aktiver Landwirt“ (wird das Alter von 72 Jahren z.B. erst im Folgejahr erreicht, tritt der Statusverlust entsprechend später ein). Die im Jahr 2025 noch ausstehenden Beihilfen, die über den 2024er Flächenantrag beantragt wurden, werden in diesem Fall noch ausbezahlt. Jedoch können für das Antragsjahr 2025 nur noch jene Beihilfen beantragt werden, die nicht an den Status „Aktiver Landwirt“ gebunden sind. Dies sind die Landschaftspflegeprämie, die Biodiversitätsprogramme, die Beihilfe für Ertragsausfallversicherungen sowie die Umstrukturierungs- und Rebsortenumstellungsprämie im Weinbau).

Fallbeispiel 2: Die Altersrente des Betriebsleiters wurde im Zeitraum 11.8.2023 bis einschließlich 1.1.2025 gewährt.

Der Betriebsleiter verliert, unabhängig von seinem Alter, zum 1.1.2025 den Status „Aktiver Landwirt“. Die Konsequenzen sind identisch mit jenen aus dem Fallbeispiel 1.

Betriebsübergabe – Was gilt es zu beachten?

Sofern der Betrieb weitergeführt werden soll, sind die Formalitäten zur Benennung eines neuen Betriebsleiters so früh wie möglich zu erledigen. Dies soll, für das Antragsjahr 2025, zur Not auch noch nach dem 1.1.25 erfolgen können, es sollte idealerweise aber – u.a. wegen den Prämienansprüchen - zum Zeitpunkt des Flächenantrags geklärt sein. Der neue Betriebsleiter muss die oben aufgeführten Bedingungen erfüllen, wobei die Anforderungen hinsichtlich der beruflichen Qualifikation erst zum 1.1.2028 erfüllt sein müssen.

Bei einem Wechsel des Betriebsleiters innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs (in direkter Linie oder bis zum 3. Verwandtschaftsgrad) ist lediglich eine Betriebsübergabeerklärung auszufüllen und an das CCSS zu schicken. Nach Eingang des Antrags nimmt das CCSS die Abmeldung des alten Betriebsleiters und die Aufnahme des neuen Betriebsleiters vor. Das CCSS informiert die beiden Personen per Brief und leitet die Informationen über diese Änderung an den SER weiter. Bei einem Wechsel ohne Familienbindung oder außerhalb des 3. Verwandtschaftsgrades wird eine neue Betriebsnummer seitens des CCSS vergeben.

Nützliche Informationen zum Thema sowie die benötigten Formulare erhalten Sie auf der Internetseite des CCSS (www.ccss.public.lu; Rubrik „Landwirte“, Unterrubrik „Tätigkeit beginnen oder beenden“ – „Mitglied werden“). Weitere nützliche Informationen sind auf der Internetseite des Landwirtschaftsministeriums zusammengefasst (www.agriculture.public.lu; Rubrik „Betrieb“ – „Betriebsführung“, Unterrubrik „Betriebsgründung/-übergabe“).

Ihre Landwirtschaftskammer

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