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Ausnahmeregelung für die Agrar-, Umwelt- und Klimamaßnahme „Beihilfe zur Förderung des Weidegangs von Rindern" (546)

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Publiziert 20 August 2024

Ausnahmeregelung für die Agrar-, Umwelt- und Klimamaßnahme „Beihilfe zur Förderung des Weidegangs von Rindern" (546)

Auf Antrag der Landwirtschaftskammer hat das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau eine Ausnahmeregelung für die Agrar-, Umwelt- und Klimamaßnahme Beihilfe zur Förderung des Weidegangs von Rindern" (546) gewährt, die ausschließlich für das Kulturjahr 2023/2024 gilt. Wir bedanken uns bei Ministerin Martine Hansen für diese Initiative.

Somit gilt in diesem Kulturjahr eine tägliche Weidehaltung der gemeldeten Kategorien von mindestens 4 Monaten, und für die Beweidung der gemeldeten Parzellen gilt eine Weideperiode von mindestens 2 Monaten.

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