Arbeitsrecht
Personalmanagement
Landwirtschaftliche Betriebe greifen vermehrt auf Fremdarbeitskräfte zurück
(Betriebshelfer, Saison- oder Festarbeitskräfte). Die Kenntnis der
administrativen Prozeduren sowie der zahlreichen rechtlichen Vorgaben ist somit
von größter Bedeutung (rechtliche Absicherung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
Vorbeugung von Konfliktsituationen, Ausbildung, Arbeitssicherheit etc.).
Bemerkung: Unten genannte Informationen sollen dem Arbeitgeber helfen, einen Überblick über seine Pflichten zu bekommen, sind aber auf keinen Fall als eine vollständige Liste anzusehen.
Arbeitsrecht
Die gesetzliche Grundlage für alle Arbeitsverhältnisse ist das Arbeitsgesetzbuch (Code du Travail). Auf Grund ihrer spezifischen Eigenheiten werfen landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse bezüglich der Anwendungsbestimmungen des Code du travail immer wieder Fragen auf. Die FAQ-Seiten der ITM (Inspection du Travail et des Mines) bieten auf zahlreiche dieser Fragen Antworten und sind daher eine gute Anlaufstelle, auch für spezifisch landwirtschaftliche Fragestellungen.
Bei der Einstellung von Arbeitnehmern gilt es eine Reihe von Prozeduren zu beachten. Hilfreiche Informationen und Formulare hierzu finden Sie im Unternehmensportal vom "Guichet.lu".
Die grundlegenden Bestandteile eines dem Arbeitsrecht unterliegenden Arbeitsverhältnisses sind die:
- Arbeitsleistung;
- Bezahlung;
- untergeordnete Stellung.
Demnach ist die reine Nachbarschaftshilfe (wenn also eine dem Betrieb nahestehende Person sporadisch im Betrieb mitarbeitet) nicht über das AGB geregelt, da in diesem Kontext nicht von einer untergeordneten Stellung eines Arbeitnehmers die Rede sein kann. Die Nachbarschaftshilfe ist jedoch eindeutig über die betriebliche Unfallversicherung abgedeckt.
Hauptpflichten des Arbeitgebers |
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Arbeitssicherheit gewährleisten |
Meldung jeder freien Stelle bei der ADEM |
Arbeitsvertrag ausarbeiten und unterschreiben vor Arbeitsbeginn des Arbeitsnehmers |
Arbeitnehmer für eine Untersuchung beim Arbeitsarzt anmelden. Falls es sich um einen risikobehafteten Arbeitsplatz handelt, muss die Untersuchung vor Arbeitsantritt stattfinden (Zertifikate müssen bei einer Kontrolle vorliegen) |
Erstellen von monatlichen Gehaltsabrechnungen (siehe Löhne und Gehälter) |
Gehalt spätestens am letzten Tag des Monats bezahlen (per Überweisung; falls in bar, dann unbedingt eine Quittung unterschreiben lassen) |
Urlaubsregister führen |
Arbeits- und Überstundenregister führen ; Anfang und Ende der täglichen Arbeitszeit, Überstunden sowie die Stunden die an Sonn- und Feiertagen sowie nachts geleistet wurden (siehe Arbeitszeiten in der Landwirtschaft) |
In der Landwirtschaft gibt es folgende Arbeitsverträge:
Näheres hierzu finden Sie bei Guichet.lu.
Näheres hierzu finden Sie bei Guichet.lu.
Näheres hierzu finden Sie auf dem Landwirtschaftsportal und bei Guichet.lu.
Unter den Links finden Sie auch Muster Arbeitsverträge.
Laut dem Arbeitsgesetzbuch versteht man unter Lohn „die allgemeine Vergütung des Arbeitnehmers, zu der neben dem Geldsatz die anderen etwaigen Vorteile und Zusatzentgelte wie beispielsweise Gratifikationen, Tantiemen, Rabatte, Prämien, kostenlose Unterkunft und sonstige jegliche Werte der gleichen Art zählen" (Artikel L. 221-1 des Arbeitsgesetzbuches).
Die Vergütung wird frei zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestimmt, muss jedoch mindestens dem sozialen Mindestlohn entsprechen.
Sachleistungen wie kostenlose Unterkunft, „Kost und Logis“, Dienstwagen, Diensthandy etc., sind in Geld zu bewerten und müssen sowohl im Arbeitsvertrag erwähnt, sowie auf der Gehaltsabrechnung aufgezählt werden.
Das Arbeitsgesetzbuch schreibt vor, dass die Arbeitsdauer in der Landwirtschaft maximal 8 Stunden pro Tag beträgt, und maximal 40 Stunden pro Woche (Artikel L.216-2 des Code du travail).
Es ist jedoch möglich, von diesen Regeln abzuweichen zu der Bedingung, dass, in einem Referenzzeitraum von maximal 6 Monaten, die wöchentliche Arbeitszeit nicht 40 Stunden überschreitet.
In diesem Referenzzeitraum darf die tägliche Arbeitszeit jedoch in Regel nicht 10 Stunden überschreiten, und die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden.
Ausnahmsweise ist es aber möglich, die Arbeitsdauer auf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche hochzuschrauben. Dies ist aber nur während 6 Wochen im Jahr möglich.
Wer von diesen Ausnahmeregeln Gebrauch machen möchte, muss also die Arbeitsstunden genau in einem Arbeitsorganisationsplan aufschreiben und auf den Referenzzeitraum hochrechnen.
Schließlich ist noch zu erwähnen, dass der Arbeitnehmer, je nachdem welcher Referenzzeitraum ausgesucht wurde, zusätzliche Urlaubstage bekommt:
Referenzzeitraum zwischen:
- 1 und 2 Monaten: 1,5 Tage
- 2 und 3 Monaten: 3 Tage
- 3 und 4 Monaten: 3,5 Tage
- 4 und 6 Monaten: 4 Tage
Was den Urlaub angeht, sieht der Code du travail vor, dass der Urlaub im Prinzip nach den Wünschen vom Arbeitnehmer festgelegt wird, außer wenn dies nicht mit gerechtfertigten Wünschen oder Bedarfen anderer Arbeitnehmer oder des Arbeitgebers übereinstimmt.
Für die Landwirtschaft gibt es jedoch eine spezifische Regelung. Eine großherzogliche Verordnung vom 28. Januar 1976 sieht vor, dass der Arbeitnehmer, der in der Landwirtschaft oder im Weinbau tätig ist, nicht fordern kann, dass sein Urlaub während der Hauptarbeitszeit, die vom 1. Juni bis zum 31. Oktober läuft, festgelegt wird.
Der Urlaub kann also außerhalb dieser Hauptarbeitszeit frei festgelegt werden.
Diese Regelung gilt nicht für den Gartenbau, wo der Urlaub also nach den Prinzipien des Arbeitsgesetzbuches festgelegt werden.
Es gilt zu beachten dass es außerdem genaue Vorschriften zu den einzuhaltenden Mindestruhzeiten sowie der Nachtarbeit gibt.
Da die Arbeit in der Landwirtschaft als risikobehaftet gilt, muss der Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen medizinisch untersucht werden. Die diesbezüglichen Bescheinigungen des STM müssen im Falle einer Kontrolle vorliegen.
Der Arbeitnehmer muss eine geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt bekommen.
Für risikobehaftete Posten oder gefährliche Arbeiten, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass der Arbeitnehmer die nötigen Einweisungen und Schulungen bekommen hat.
Jeder Arbeitsunfall muss bei der Association d’Assurance Accident (AAA) angezeigt werden.